Art. 411 Rückforderung zuviel bezahlter B
Art. 411 Rückforderung zuviel bezahlter Beiträge
Wer nicht geschuldete Beiträge entrichtet, kann sie von der Ausgleichskasse zurückfordern. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 16 Absatz 3 AHVG.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).
Stand am 5. Dezember 2006
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