Art. 43 ...1
Art. 43 ...1
Stirbt ein Beitragspflichtiger, so haften seine Erben solidarisch für die von ihm zu seinen Lebzeiten geschuldeten Beiträge. Vorbehalten bleiben die Artikel 566, 589 und 593 des Zivilgesetzbuches2.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2000 (AS 2000 1441).
2 SR 210
Stand am 5. Dezember 2006
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