Art. 74 Sichernde Massnahmen
Art. 74 Sichernde Massnahmen
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2 Die Ausgleichskassen nehmen die erforderlichen Lebenskontrollen vor. Diese erfolgen laufend auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und eintreffenden Meldungen sowie der von der Zentralen Ausgleichsstelle periodisch gemeldeten Todesfälle. Die Ausgleichskassen holen nötigenfalls eine Lebensbescheinigung ein.2
3 Bei Renten für im Ausland wohnende Personen holt die Schweizerische Ausgleichskasse periodisch eine Lebensbescheinigung ein.3
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974 (AS 1974 1594). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4361).
Stand am 5. Dezember 2006
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