Art. 118 Nichterwerbstätige

Art. 118 Nichterwerbstätige

1 Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten; die nach Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe c AHVG versicherten Personen gehören jedoch der Ausgleichskasse ihres Ehegatten an.1


2 Versicherte, die frühestens ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 60. Altersjahr vollenden, als Nichterwerbstätige gelten, entrichten ihre Beiträge weiterhin der Verbandsausgleichskasse, welcher sie bisher Beiträge vom Erwerbseinkommen schuldeten, sofern das Bundesamt der Erfassung der Nichterwerbstätigen durch die Verbandsausgleichskasse zugestimmt hat.2


3 Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse jenes Kantons zu entrichten, in dem die Studienanstalt liegt. Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland, die nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b AHVG versichert sind, bezahlen ihre Beiträge der Schweizerischen Ausgleichskasse.3 4


4 Für nichterwerbstätige Insassen von Anstalten und für nichterwerbstätige Angehörige religiöser Gemeinschaften kann das Bundesamt den Beitragsbezug durch die Ausgleichskasse des Kantons vorschreiben, in welchem die Anstalt liegt bzw. die Gemeinschaft ihren Sitz hat.5



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 1105).
3 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4141).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).
5 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394).


Stand am 5. Dezember 2006

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