Art. 119 Arbeitnehmer in Sonderfällen

Art. 119 Arbeitnehmer in Sonderfällen

1 Zuständig für den Bezug der Beiträge des Personals eines Gründerverbandes, seiner Sektionen und seiner Ausgleichskasse ist die betreffende Verbandsausgleichskasse. Für das Personal schweizerischer Spitzenorganisationen selbständiger Verbände können die Beiträge auf ihr Verlangen der Ausgleichskasse eines Unterverbandes entrichtet werden.


2 Zuständig für den Bezug der Beiträge von Hausdienstpersonal ist in der Regel die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des Arbeitgebers. Rechnet dieser bereits mit einer andern Ausgleichskasse ab, so kann er auch über die Beiträge des Hausdienstpersonals mit dieser Kasse abrechnen.

Stand am 5. Dezember 2006

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