Art. 120 Besondere Bestimmungen

Art. 120 Besondere Bestimmungen

1 Landwirte und landwirtschaftliche Organisationen, die Mitglied eines Gründerverbandes sind, können wählen, ob sie der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse angeschlossen werden wollen. Über die Beiträge landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, von deren Löhnen gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 19521 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)2 ein besonderer Beitrag erhoben wird, ist jedoch in allen Fällen mit der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons abzurechnen.3


2 Bildet ein kantonaler oder kommunaler Betrieb, der Mitglied eines Gründerverbandes ist, einen Teil der kantonalen oder der kommunalen Verwaltung, ohne rechtlich verselbständigt zu sein, so kann der Kanton oder die Gemeinde wählen, ob der Betrieb der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse anzuschliessen ist.


3 Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Zuständigkeit der Ausgleichskassen des Bundes.



1 SR 836.1
2 Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981 (AS 1981 538).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).


Stand am 5. Dezember 2006

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