Art. 1241 Ausserordentliche Renten
Art. 1241 Ausserordentliche Renten
Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung sowie für die Auszahlung der ausserordentlichen Renten ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des Rentenansprechers.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
Stand am 5. Dezember 2006
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