Art. 1251 Kassenwechsel

Art. 1251 Kassenwechsel

Ein Wechsel der für die Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichskasse findet nur statt,


a.wenn der die Rente auszahlende Arbeitgeber einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen wird;b.wenn der Bezüger seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz verlegt;c.wenn der Bezüger einer durch eine kantonale Ausgleichskasse ausbezahlten ausserordentlichen Rente2 seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt;d.3wenn ein Rentenberechtigter regelmässig Ergänzungsleistungen bezieht und das Bundesamt den Wechsel für die betreffenden Ausgleichskassen bewilligt.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 406).
2 Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom 5. Febr. 1960, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1960 235).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).


Stand am 5. Dezember 2006

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu