Art. 1551 Bilanz und Betriebsrechnung
Art. 1551 Bilanz und Betriebsrechnung
Die Ausgleichskassen reichen jeweils bis zum 20. des folgenden Monats der Zentralen Ausgleichsstelle eine Monatsbilanz mit Betriebsrechnung und jeweils bis zum 20. Februar des folgenden Jahres eine Jahresbilanz mit Jahresbetriebsrechnung ein; diese umfasst die Monatsbilanzen und Betriebsrechnungen der Monate Januar bis und mit Dezember.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4376).
Stand am 5. Dezember 2006
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