Art. 1571 Höchstansatz der Verwaltungskos
Art. 1571 Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge
Das Departement setzt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für alle Ausgleichskassen den Höchstansatz für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen fest.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).
Stand am 5. Dezember 2006
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