Art. 1581 Zuschüsse aus dem Ausgleichsfon

Art. 1581 Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds

1 Die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung an die Verwaltungskosten sind ausschliesslich den Ausgleichskassen zu gewähren, die trotz rationeller Verwaltung ihre Verwaltungskosten nicht aus den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen decken können.


2 Das Departement bestimmt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung


a.die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zuschüsse, insbesondere die Mindestansätze für die Verwaltungskostenbeiträge;b.die Art und die Höhe der Zuschüsse sowie den Schlüssel für deren Bemessung;c.die Regelung für die Kürzung und Rückerstattung von Zuschüssen.

3 Die Zuschüsse sind derart festzulegen, dass die einzelne Ausgleichskasse genügend Zuschüsse erhält, um daraus zusammen mit den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen die Kosten einer den strukturellen Gegebenheiten entsprechenden rationellen Verwaltung zu decken.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).


Stand am 5. Dezember 2006

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