Art. 33 Wiederaufleben der Rente des überlebenden Ehegatten

Art. 33 Wiederaufleben der Rente des überlebenden Ehegatten

Ist der Anspruch des überlebenden Ehegatten wegen Wiederverheiratung erloschen und wird die neue Ehe nach weniger als zehn Jahren geschieden oder ungültig erklärt, so lebt der Rentenanspruch im folgenden Monat wieder auf.

Stand am 13. Juni 2006

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