Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht

1 Nicht obligatorisch versichert sind:


a.1mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19522 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;b.–d. ...3e.4Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;f.6Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit; g.7Konkubinatspartnerinnen und -partner, die in dieser Eigenschaft AHV-beitragspflichtig sind;h.8Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit.

2 Personen, die einen Nebenerwerb oder ein Nebenamt ausüben, können auf die Versicherung speziell für diese Tätigkeit verzichten, sofern das Entgelt den in Artikel 8bis der Verordnung vom 31. Oktober 19479 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erwähnten Betrag nicht übersteigt. Der Verzicht muss beim zuständigen Versicherer im Voraus schriftlich und mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen.10



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
2 SR 836.1
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
5 SR 833.1
6 Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
7 Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
8 Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
9 SR 831.101
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).


Stand am 5. Dezember 2006

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu