Art. 4 Entsandte Arbeitnehmer

Art. 4 Entsandte Arbeitnehmer

Die Versicherung wird nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre.1 Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.



1 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).


Stand am 5. Dezember 2006

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