Art. 5 Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen

Art. 5 Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen

Versichert ist bei vorübergehender oder dauernder Tätigkeit im Ausland:


a.das Personal schweizerischer Eisenbahnunternehmungen, das auf einer ihrer Strecken beschäftigt wird;b.das in der Schweiz angestellte Personal von Flugbetrieben mit Hauptsitz im Inland;c.das nach schweizerischem Recht angestellte Personal schweizerischer öffentlicher Verwaltungen und schweizerischer Zentralen für Handels- oder Verkehrsförderung.Stand am 5. Dezember 2006

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