Art. 6 Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland

Art. 6 Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland

1 Führt ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in der Schweiz Arbeiten aus, so sind die in der Schweiz angestellten Arbeitnehmer versichert.


2 In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer sind für das erste Jahr nicht versichert. Diese Frist kann, falls der Versicherungsschutz anderweitig gewährleistet ist, auf Gesuch hin von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder der Ersatzkasse bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.

Stand am 5. Dezember 2006

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