Art. 26 Taggeld und Hinterlassenenrente
Art. 26 Taggeld und Hinterlassenenrente
Entsteht mit dem Tod des Taggeldberechtigten ein Anspruch auf Hinterlassenenrente, so haben die Hinterlassenen bis zum Beginn dieser Rente weiterhin Anspruch auf das Taggeld.
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