Art. 70 Vereinbarungen
Art. 70 Vereinbarungen
1 Die Zusammenarbeits- und Tarifverträge zwischen den Versicherern und den Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren und medizinischen Hilfspersonen müssen auf gesamtschweizerischer Ebene abgeschlossen werden.
2 ...1
3 Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens sechs Monate.2
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Stand am 5. Dezember 2006
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