Art. 71 Koordination der Tarife
Art. 71 Koordination der Tarife
1 Die Tarife nach Artikel 70 Absatz 1 sind nach Grundsätzen auszugestalten, die auch für andere Sozialversicherungszweige Anwendung finden können. Das Departement kann Richtlinien aufstellen.
2 Die Versicherer vergüten Arzneimittel, pharmazeutische Spezialitäten und Laboranalysen nach den Listen, die aufgrund von Artikel 52 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 19941 über die Krankenversicherung (KVG) aufgestellt sind.2
3 Das Departement kann für die Vergütung der zur Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände einen Tarif aufstellen.
1 SR 832.10
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102).
Stand am 5. Dezember 2006
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