Art. 93 Typenvertrag
Art. 93 Typenvertrag
1 Die Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes stellen gemeinsam einen Typenvertrag auf, der die Bestimmungen enthält, die in jedem Fall in die Versicherungsverträge aufzunehmen sind. Sie unterbreiten den Typenvertrag dem Departement zur Genehmigung.
2 Kommt kein genügender Typenvertrag zustande, so erlässt das Departement die erforderlichen Bestimmungen.
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