Art. 118 Landwirtschaft, Kleinbetriebe und Haushalte

Art. 118 Landwirtschaft, Kleinbetriebe und Haushalte

1 Für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, in Kleinbetrieben und im Hausdienst können die Arbeitgeber mit den registrierten Versicherern vereinbaren, in den gleichen Perioden, nach den gleichen Regeln und anhand der gleichen Unterlagen abzurechnen wie für die AHV. Dabei wird der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung nicht erhoben.


2 Die kantonalen Ausgleichskassen können mit den bei ihnen angeschlossenen Arbeitgebern und den Versicherern verabreden, gegen angemessene Vergütung die Prämien zusammen mit den Beträgen der AHV zu erheben. Für Verbandsausgleichskassen gelten die Artikel 131 und 132 der Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die AHV.



1 SR 831.101


Stand am 5. Dezember 2006

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu