Art. 123a1 Auskunftsrecht
Art. 123a1 Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht der versicherten Person richtet sich nach der Gesetzgebung über den Datenschutz.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Stand am 5. Dezember 2006
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