Art. 147a1 Übergangsbestimmung zur

Art. 147a1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 1997

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, und Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).


Stand am 5. Dezember 2006

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