Art. 16d1 Ende des Anspruchs

Art. 16d1 Ende des Anspruchs

Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt.



1 Siehe auch SchlB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Schluss dieses Textes.


Stand am 13. Juni 2006

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