Art. 25 Strafbestimmungen
Art. 25 Strafbestimmungen
Die Artikel 87–91 des AHVG1 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Erwerbsersatzordnung verletzen.
1 SR 831.10
Stand am 13. Juni 2006
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