Art. 271 Zuschläge zu den Beiträge

Art. 271 Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung

1 Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 des AHVG2 genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der freiwillig Versicherten.


2 Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Die Nichterwerbstätigen entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag, der im Minimum 153 Franken und im Maximum 500 Franken im Jahr nicht überschreiten darf. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.4


3 Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14–16 AHVG sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG5.6 7



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).
2 SR 831.10
3 Heute: 13 Fr. (siehe Art. 7 der V 07 vom 22. Sept. 2006 - SR 831.108).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1393 1396; BBl 1985 I 797).
5 SR 830.1
6 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
7 Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 4. Okt. 1968 betreffend Änderung des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).


Stand am 13. Juni 2006

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