Art. 281 Ausgleichsfonds der Erwerbsersat

Art. 281 Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung

Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» wird ein selbständiger Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden. Dieser Fonds soll in der Regel den Betrag einer halben Jahresausgabe nicht unterschreiten. Er wird durch die gleichen Organe verwaltet und in gleicher Weise angelegt wie der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Artikel 110 des AHVG2 findet Anwendung.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1976 57 62; BBl 1975 I 1193).
2 SR 831.10


Stand am 13. Juni 2006

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