Art. 29a1 Datenbekanntgabe
Art. 29a1 Datenbekanntgabe
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin in Abweichung von Artikel 33 ATSG2 an die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 19593 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden nach Artikel 24 des genannten Gesetzes bekannt gegeben werden.
2 Im Übrigen ist Artikel 50a des AHVG4 mit seinen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2770; BBl 2000 255). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).
2 SR 830.1
3 SR 661. Heute: das BG über die Wehrpflichtersatzabgabe.
4 SR 831.10
Stand am 13. Juni 2006
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