Art. 33 Anpassung der kantonalen Erlasse und der Kassenreglemente

Art. 33 Anpassung der kantonalen Erlasse und der Kassenreglemente

In die kantonalen Erlasse betreffend die Errichtung der kantonalen Ausgleichskassen und in die Reglemente der Verbandsausgleichskassen sind die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen aufzunehmen.

Stand am 13. Juni 2006

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