Art. 16 Bescheinigung der Diensttage

Art. 16 Bescheinigung der Diensttage

(Art. 19 Abs. 3 EOG)


1 Die Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten und der aufbietenden Stellen des Zivilschutzes bescheinigen die Zahl der besoldeten Diensttage.


2 Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst und ihre Vollzugsbeauftragten bescheinigen die Zahl der anrechenbaren Diensttage.


3 Der Organisator der eidgenössischen und kantonalen Kaderbildung von Jugend und Sport (J+S) und der Jungschützenleiterkurse bescheinigt die entschädigungsberechtigten Kurstage.


4 Jeder entschädigungsberechtigte Diensttag darf nur einmal bescheinigt werden.


5 Wurde ein falsches Anmeldeformular abgegeben oder ist das Anmeldeformular verloren gegangen, so stellt die zuständige Ausgleichkasse ein Ersatzformular aus und bescheinigt darauf anhand des Dienstbüchleins oder des Ausweises über den Kursbesuch die entschädigungsberechtigten Diensttage.

Stand am 17. Oktober 2006

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