Art. 24 Aufschub des Entschädigungsanspruchs bei längerem Spitalaufenthalt des Neug

Art. 24 Aufschub des Entschädigungsanspruchs bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen

(Art. 16c Abs. 2 EOG)


1 Der Beginn des Entschädigungsanspruchs wird aufgeschoben wenn:


a.die Mutter den Antrag nach Artikel 16c Absatz 2 EOG stellt; undb.durch ein Arztzeugnis nachgewiesen wird, dass das Neugeborene kurz nach der Geburt mindestens drei Wochen im Spital verbleiben muss.

2 Der Aufschub beginnt mit dem Tag der Geburt und endet am Tag, an welchem das Neugeborene zur Mutter zurückkehrt oder stirbt.

Stand am 17. Oktober 2006

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