Art. 25 Ende des Anspruchs bei Wiederaufnahme der Arbeit
Art. 25 Ende des Anspruchs bei Wiederaufnahme der Arbeit
(Art. 16d EOG)
Der Anspruch auf Entschädigung endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
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