4. Rechtsöffnungsverfahren
Art. 841
4. Rechtsöffnungsverfahren
1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2 Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
Stand am 1. Juli 2007
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