b. Früchte und Erträgnisse

Art. 1021

b. Früchte und Erträgnisse


1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.


2 Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.


3 Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks.



1 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).


Stand am 1. Juli 2007

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