b. Früchte und Erträgnisse
Art. 1021
b. Früchte und Erträgnisse
1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2 Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3 Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks.
1 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).
Stand am 1. Juli 2007
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