6. Eröffnung des Entscheides. Klagefrist bei Hinterlegung
Art. 184
6. Eröffnung des Entscheides. Klagefrist bei Hinterlegung
1 Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags wird den Parteien sofort eröffnet.1
2 Ist der Rechtsvorschlag nur nach Hinterlegung des streitigen Betrages bewilligt worden, so wird der Gläubiger aufgefordert, binnen zehn Tagen die Klage auf Zahlung anzuheben. Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, so wird die Hinterlage zurückgegeben.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
Stand am 1. Juli 2007
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