I. Verhältnis der Rangklassen

Art. 220

I. Verhältnis der Rangklassen


1 Die Gläubiger der nämlichen Klasse haben unter sich gleiches Recht.


2 Die Gläubiger einer nachfolgenden Klasse haben erst dann Anspruch auf den Erlös, wenn die Gläubiger der vorhergehenden Klasse befriedigt sind.

Stand am 1. Juli 2007

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