D. Verteilung
Art. 264
D. Verteilung
1 Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
2 Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwendung.
3 Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt.
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