D. Stellung der Liquidatoren
Art. 320
D. Stellung der Liquidatoren
1 Die Liquidatoren unterstehen der Aufsicht und Kontrolle des Gläubigerausschusses.
2 Gegen die Anordnungen der Liquidatoren über die Verwertung der Aktiven kann binnen zehn Tagen seit Kenntnisnahme beim Gläubigerausschuss Einsprache erhoben und gegen die bezüglichen Verfügungen des Gläubigerausschusses bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
3 Im übrigen gelten für die Geschäftsführung der Liquidatoren die Artikel 8–11, 14, 34 und 35 sinngemäss.
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