E. Feststellung der teilnahmeberechtigten Gläubiger

Art. 321

E. Feststellung der teilnahmeberechtigten Gläubiger


1 Zur Feststellung der am Liquidationsergebnis teilnehmenden Gläubiger und ihrer Rangstellung wird ohne nochmaligen Schuldenruf gestützt auf die Geschäftsbücher des Schuldners und die erfolgten Eingaben von den Liquidatoren ein Kollokationsplan erstellt und zur Einsicht der Gläubiger aufgelegt.


2 Die Artikel 244–251 gelten sinngemäss.

Stand am 1. Juli 2007

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