4. Sichernde Massnahmen

Art. 341

4. Sichernde Massnahmen


1 Der Nachlassrichter ordnet spätestens bei Bewilligung der Notstundung die Aufnahme eines Güterverzeichnisses an. Für dieses gelten die Artikel 163 und 164 sinngemäss. Der Nachlassrichter kann weitere Verfügungen zur Wahrung der Rechte der Gläubiger treffen.


2 Bei Bewilligung der Stundung kann er einen Sachwalter mit der Überwachung der Geschäftsführung des Schuldners beauftragen.

Stand am 1. Juli 2007

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