Art. 40b Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten
Art. 40b
1 Schafft ein Angehöriger der Armee in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 19921, so stehen dem Bund allein die Verwendungsbefugnisse zu.
2 Ist das Werk von grossem Nutzen für den Bund, so kann dem Angehörigen der Armee eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
1 SR 231.1
Stand am 1. Mai 2007
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