Art. 40b Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten

Art. 40b

1 Schafft ein Angehöriger der Armee in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 19921, so stehen dem Bund allein die Verwendungsbefugnisse zu.

2 Ist das Werk von grossem Nutzen für den Bund, so kann dem Angehörigen der Armee eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

1 SR 231.1
Stand am 1. Mai 2007

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