Art. 65 Einsatzarten
Art. 65 Einsatzarten1
Die Armee wird für Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst und Aktivdienst eingesetzt.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
Stand am 1. Mai 2007
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