Art. 79 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen
Art. 79 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen
1 Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei Pikettstellung und Mobilmachung.
2 Er kann in einer schwerwiegenden Notlage als letztes Mittel alle Schweizer verpflichten, sich dem Land zur Verfügung zu stellen und, soweit es in ihren Kräften steht, zur Verteidigung des Landes beizutragen.
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