Art. 91 Verfügungsgewalt des Generals
Art. 91 Verfügungsgewalt des Generals
In einer schwerwiegenden Notlage kann der Bundesrat anordnen, dass der General über weitere personelle und materielle Mittel des Landes verfügt, die er zur Erfüllung seines Auftrags benötigt, soweit sie nicht durch Gesetz ausgenommen sind.
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