Art. 101

Art. 1011

1 Berufsformationen können zur Erfüllung der folgenden Aufgaben gebildet werden, wenn die Bildung von Milizformationen zur Erfüllung dieser Aufträge nicht möglich ist:


a.Wahrung der Lufthoheit sowie Durchführung von Transporten und Rettungen mit militärischen Luftfahrzeugen;b.Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von zivilen Führungsanlagen und von militärischen Anlagen;c.kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich;d.Rettungs—, Aufklärungs—, Kampf- und Schutzaufträge, für die eine sofortige Verfügbarkeit oder eine spezielle Ausbildung erforderlich ist.

2 Die Angehörigen der betreffenden Formationen können auch im Bereich der Ausbildung eingesetzt werden.


3 Sie werden als militärisches Personal angestellt.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).


Stand am 1. Mai 2007

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