Art. 116 Oberste Leitung

Art. 1161 Oberste Leitung

1 Der Bundesrat hat die oberste Leitung des Militärwesens. Soweit er sie nicht selber wahrnimmt, wird sie vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ausgeübt.


2 Der Bundesrat bestimmt die Armeeführung und legt deren Aufgaben fest. Vorbehalten bleiben die Artikel 84–91.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).


Stand am 1. Mai 2007

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