Art. 122a Tätigkeiten der Landesverteidigung

Art. 122a1 Tätigkeiten der Landesverteidigung

Für Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, sind keine kantonalen Bewilligungen und kantonalen Pläne erforderlich.

1 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
Stand am 1. Mai 2007

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