Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit

Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit

1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen:


a.durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oderb.in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit.

2 Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist.


3 Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen.


4 Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu.

Stand am 1. Mai 2007

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