Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit
Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit
Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.
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